Die Satzung des Vereins
Teil I. Die Grundbestimmungen
Ab. 1. Der Name des Vereines
Bürgerverein MEDZIHORIE
Ab. 2. Der Sitz des Vereins
Obecný úrad (Gemeindeamt), Horná Ves 191, 972 48 Horná Ves
Ab. 3. Juristische Verhältnisse des Vereins
3. 1. Der Bürgerverein Medzihorie (weiter Verein) ist eine juristische Person, die durch die Registrierung auf dem Innenministerium der Slowakischen Republik entstanden ist.
3. 2. Juristische Verhältnisse des Vereines sind durch das Gesetz FZ CSFR Nr. 83 von dem 27. März 1990 und durch das Gesetz Nr. 62 von dem 18. Februar 1993, mit dem sich das Gesetz Nr. 83/90 über das Versammeln der Bürger verändert und ergänzt und durch die nächsten allgemein gültigen Vorschriften und dieser Satzung bestimmt.
3. 3. Der Verein wurde für einen unbefristeten Zeitraum gegründet.
Ab. 3. Ziele und Tätigkeit des Vereins
Das Ziel der Bürgervereines Medzihorie, der aus den Dörfern: Horná Ves,
Oslany, Radobica, Veľké Pole a Veľké Uherce besteht ist das Initiieren, die Unterstützung der Vorbereitung und Realisierung der Projekten in folgenden Bereichen:
4. 1. Unterstützung bei der Realisierung der Aufgaben der Selbstverwaltung
4. 2. Zusammenarbeit bei der Entwicklung von allen Formen des Tourismus.
4. 3. Initiierung des Entstehens der Zentren des Agrotourismus
4. 4. Verbesserung der Umwelt (Abschaffung der wilden Mülldeponien, das Saubermachen von Gewässern, Verschönerung des Aussehens der Dörfer und Siedlungen und so weiter. ).
4. 5. Entwicklung der sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Aktivitäten
4. 6. Beihilfe zur Entwicklung von Arbeitsmöglichkeiten
4. 7. Einflussnahme auf das Niveau der Einwohner durch die Erziehungs- und Bildungsaktivitäten
4. 8. Beihilfe bei der Propagation und Popularisierung der Mikroregion
4. 9. in der Publikationstätigkeit
4. 10. in der Investitionstätigkeit
Teil II. Mitgliedschaft in dem Verein
Ab. 5. Die Mitglieder des Vereins
5. 1. Mitglieder des Vereins können sein:
- Einzelpersonen – Einwohner der Mitgliedsdörfer, Inhaber der Hütten und Wochenendhäuser auf dem Gebiet der Mitgliedsdörfer
- Einzelpersonen – Selbständige oder Unternehmer, die tätig auf dem Gebiet der Mitgliedsdörfer sind
- juristische Personen – Die Dörfer des Vereins
5. 2. Jedes Mitglied trägt zum Besitz des Vereins bei
Einmaliger Finanzbeitrag in der Höhe von:
- Einzelperson 200 SKK ( 6,64 Euro )
- Einzelperson – Selbständige und Unternehmer 500 SKK ( 16,59 Euro )
- juristische Person 5 000 SKK ( 165,96 Euro )
b) Jahresbeitrag in der Höhe von
- Einzelperson 100 SKK ( 3,32 Euro )
- Einzelperson – Selbständige und Unternehmer 300 SKK ( 9,96 Euro )
- juristische Person 1 SKK ( 0,033 Euro ) pro Einwohner.
Ab. 6. Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
6. 1. Die Vereinsmitglieder haben das Recht:
a) zur Teilnahme an der Abstimmung mit dem Stimmrecht bei der Mitgliedsversammlung
b) zum Vorlegen von Vorschlägen zur Lösung von Aufgaben, die in der Übereinstimmung mit den Zielen des Vereines sind
c) zur Nutzung der Dienstleistungen, die der Verein seinen Mitgliedern anbietet, oder die der Verein andersartig erwirbt.
d) zum Erhalt der Informationen über die Tätigkeit des Vereins
6. 2. Pflichten der Mitglieder:
a) Beihilfe bei der Vereinstätigkeit, bei der Erfüllung der Vereinszielen und seinen guten Ruf schützen
b) Beihilfe bei dem Vergrößern des Vereinsvermögens
c) Erfüllung der Ziele des Vereins im Rahmen der eigenen Möglichkeiten.
Ab. 7. Mitgliedschaftsbeendung
7. 1. Die Mitgliedschaft in dem Verein wird beendet:
a) schriftlich auf eigenen Wunsch
b) durch die Auflösung der juristischen Person
c) durch den Tod
7. 2. Durch das Beenden der Mitgliedschaft sind auch alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes beendet
7. 3. Nach dem Beenden der Mitgliedschaft gibt es keinen juristischen Anspruch auf den Besitz, der in den Verein geflossen ist.
Teil III. Organe des Vereins
Ab. 8. Organe des Vereins sind: Mitgliederversammlung
Präsidium des Vereins
Präsident des Vereins
Vizepräsident des Vereins
Kontrollkommission des Vereins
Ab. 9.Die Mitgliederversammlung
9. 1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und wird mindestens einmal pro Jahr einberufen.
9. 2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a) die Satzung des Vereines, Agenda der Mitgliederversammlung und über die Regeln des Wirtschaftens
b) Jahresfinanzplan des Vereins
c) Bericht über die Aktivitäten und über das Wirtschaften des Vereins
d) Plan der Aktivitäten des Vereines
e) den Präsidenten des Vereines nach dem Harmonogramm des Rotierens der Funktion des Präsidenten.
9. 3. Die Mitgliederversammlung wählt:
a) den Vizepräsidenten des Vereins aufgrund des Vorschlages des Präsidiums des Vereins
b) die Mitglieder des Präsidiums des Vereins; die die Einzelpersonen, Einzelpersonen –
Selbständige und Unternehmen aufgrund des Vorschlages der Mitglieder des Vereins, die anwesend bei der Mitgliederversammlung sind.
c) Mitglieder der Kontrollkommission des Vereins
9. 4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung des Vereins aufgrund des Vorschlages des Präsidiums des Vereins.
9. 5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden durch die einfache Mehrheit angenommen. Ein Mitglied des Vereines kann bei der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied nur mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten werden. Jedes Mitglied, ohne Berücksichtigung ob es sich um eine Einzelperson oder juristische Person handelt, hat bei der Abstimmung eine Stimme. Ab.10. Präsidium des Vereins
10. 1. Präsidium des Vereins ist der Verwalter des Vereins und erfüllt vor allem folgende Aufgaben:
a) vertritt den Verein nach außen. Mit dieser Aufgabe in dem vollen oder beschränkten Ausmaß kann das Präsidium auch den Präsidenten beauftragen.
b) erfüllt die Rechte des Arbeitsgebers
c) organisiert die Tätigkeit des Vereins aufgrund der Dokumente die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wurden.
d) nach dem Harmonogramm des Rotierens der Funktion des Präsidenten des Vereins gibt sie den Vorschlag für seine Verabschiedung der Mitgliederversammlung.
e) legt der Mitgliederversammlung Vorschläge für die Wahl des Vizepräsidenten des Vereins vor.
f) legt der Mitgliederversammlung Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Präsidium des Vereins vor, die die Einzelpersonen, Einzelpersonen – Selbständige und Unternehmer und die Kontrollkommission des Vereins.
g) Bereitet die Berichte über die Aktivitäten des Vereins und den Finanzbericht des Vereins
h) nach den Bedürfnissen ernennt das Präsidium Fachkommissionen
10. 2. Mitglieder des Präsidiums sind die Bürgermeister der Mitgliedsdörfer, Vizepräsident des Vereins, gewählte Vertreter der Einzelpersonen, Einzelpersonen – Selbständige und Unternehmer und der Vorsitzende der Kontrollkommission.
10. 3. Die Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums entspricht der Wahlperiode der Bürgermeister der Mitgliedsdörfer, außer der Amtszeit des Vizepräsidenten des Vereins, der durch die Mitgliederversammlung des Vereins für 5 Jahre gewählt wird.
10. 4. Die Mitgliedschaft in dem Präsidium erlischt:
a) durch Austritt
b) durch den Tod
c) durch die Abberufung.
10. 5. Ein Mitglied des Präsidium ist möglich abzuberufen:
a) bei Untätigkeit
b) bei einer Tätigkeit, die in dem Widerspruch mit der Satzung des Vereins steht
10. 6. Die Mitgliedschaft in dem Präsidium geht nicht einher mit der Mitgliedschaft in der Kontrollkommission
10. 7. Die Sitzung des Präsidiums findet minimal zweimal pro Jahr statt. Der Präsident ist verpflichtet eine Sitzung des Präsidiums einzuberufen, wenn mindestens vier seine Mitglieder dies beanspruchen.
10. 8. Das Präsidium des Vereins ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen. Bei der Entscheidung über die Finanzmittel in der Höhe über 20,000 SKK ist die Zustimmung mindestens der zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder notwendig.
Bei der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten des Vereins.
Bei der Abstimmung über die Abberufung des Mitgliedes des Präsidiums des Vereins ist diese Stimme bei der Abstimmung ausgeschlossen.
1. 9. Aus allen Sitzungen des Präsidiums wird ein Protokoll zusammengestellt, das der Präsident des Vereins unterschreibt. Das Protokoll wird an alle Mitglieder des Präsidiums zugeschickt.
10. 10. Die Ausübung der Funktion in dem Präsidium des Vereins ist unentgeltlich. Die Ausgaben, die mit der Ausübung der Funktion des Mitgliedes des Präsidiums des Vereins verbunden sind, werden in dem notwendigen Maß aus den Mitteln des Vereins finanziert.
Ab. 11. Rechtsverbindlich vertretende Organe des Vereins
11. 1. Rechtsverbindlich vertretende Organe des Vereins sind der Präsident und der Vizepräsident des Vereins. Der Präsident hat die Berechtigung allein die Interessen des Vereins zu vertreten. Der Vizepräsident ist berechtigt für den Verein zu handeln nur wenn er eine Berechtigung des Präsidenten des Vereins oder des Präsidiums des Vereins hat.
11. 2. Das Unterschreiben für den Verein wird so realisiert, dass der Präsident oder die berechtigte Person seine Unterschrift beifügt.
Ab. 12. Präsident des Vereins
12. 1. Der Präsident des Vereins wird von den Mitgliedern des Präsidiums für 1 Jahr gewählt.
Die Funktion des Präsidenten rotiert nach einem Harmonogramm, dessen Vorschlag das Präsidium der Mitgliederversammlung vorlegt.
12. 2. Der Präsident des Vereins vertritt den Verein nach außen und ist sein Vertreter. Erfüllt vor allem diese Aufgaben:
a) beruft die Sitzungen des Präsidiums des Vereins ein und führt sie
b) sichert die notwendigen administrativen und buchhalterischen Arbeiten, die mit den Aktivitäten des Vereins verbunden sind.
c) organisiert die Aufgabenerfüllung nach den Beschlüssen und Dokumenten die durch die Mitgliederversammlung des Vereins angenommen wurden.
d) einberuft aufgrund des Beschlusses des Präsidiums die Mitgliederversammlung
12. 3. Die Funktion des Präsidenten erlischt nach dem Harmonogramm des Rotierens, oder nach dem Beenden der Mitgliedschaft in dem Präsidium des Vereins, er erfüllt jedoch die Aufgaben, die ihm durch die Satzung gegeben sich bis zur Wahl eines neuen Präsidenten des Vereins.
Ab. 13. Vizepräsident des Vereins
13. 1. Den Vizepräsidenten wählt die Mitgliederversammlung des Vereins anhand des Vorschlages des Präsidiums des Vereins.
13. 2. Die Amtszeit des Vizepräsidenten beträgt 5 Jahre
13. 3. Der Vizepräsident des Vereins erfüllt folgende Aufgaben:
a) sichert die Erfüllung der Aufgaben des Vereins gemäß den Beschlüssen und Dokumenten, die durch die Mitgliederversammlung angenommen wurden.
b) bereitet die Sitzungen des Präsidiums vor nach den Anweisungen des Präsidenten.
c) arbeitet mit den Fachkommissionen zusammen
d) er beteiligt sich angemessen an den administrativen und buchhalterischen Arbeiten
e) vertritt den Präsidenten in dem ganzen Ausmaß, wenn diese nicht anwesend ist
13. 4. Bestimmungen über den Präsidenten des Vereins gelten angemessen auch über den Präsidenten
Ab. 14. Die Kontrollkommission des Vereins
14. 1. Die Kontrollkommission des Vereins ist ein unabhängiges Kontrollorgan des Vereins, der durch die Mitgliederversammlung des Vereins gewählt wird
14. 2. Die Kontrollkommission des Vereins hat mindestens drei Mitglieder. Die Amtszeit der Kontrollkommission des Vereins entspricht der Amtszeit des Präsidiums des Vereins. Für das Erlöschen der Mitgliedschaft in der Kontrollkommission des Vereins beziehen sich die Beschlüsse in dem Absatz 10. 4. dieser Satzung
14. 3. Die Kontrollkommission des Vereins ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder dieser Kommission anwesend sind. Die Beschlüsse werden angenommen durch die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei der Gleichheit der Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Kontrollkommission des Vereins
14. 4. Die Kontrollkommission des Vereins führt regelmäßige Kontrollen des Wirtschaftens mit dem Eigentum des Vereins und seinen Finanzen. Überprüft den Jahresfinanzabschluss. Über die Ergebnisse der Kontrolle erstellt sie einen Bericht, den sie zusammen mit den Vorschlägen zu Maßnahmen dem Präsidium des Vereins übergibt. Gesamtergebnisse des Wirtschaftens und Buchhaltungsabschluss legt sie in dem Bericht über das Wirtschaften der Mitgliederversammlung des Vereins vor.
14. 5. Der Vorsitzende der Kontrollkommission wird von den Mitgliedern der Kommission gewählt.
Teil IV. Das Wirtschaften des Vereins
Ab. 15. Die Finanzquellen des Vereins
15. 1. Die Finanzquellen des Vereins sind vor allem finanzielle und andere Mitteln und setzen sich zusammen vor allen aus:
a) einmaligen Beitrittsfinanzbeiträgen der Mitglieder des Vereins
b) den Jahresbeiträgen der Mitglieder des Vereins
c) den Prozenten der eingezahlten Steuern von dem Einkommen
d) den Geschenken der Mitglieder des Vereins und anderen Einzelpersonen und juristischen Personen.
e) Dotationen, Subventionen und Grants
f) der Erbschaft, die zugunsten des Vereins geht
g) den Erträgen der öffentlichen Sammlungen
h) den Erträgen der zweckgebundenen Aktionen
i) den Erträgen der Publikationsaktivitäten des Vereins
j) den Zinsen der Finanzmitteln in den Geldinstitutionen
k) dem nichtfinanziellen Vermögen (materiell, Know-how und etc.).
Ab. 16. Das Wirtschaften mit dem Besitz des Vereins
16. 1. Das ganze materielle und nichtmaterielle Vermögen des Vereins ist ein untastbarer Besitz, der ausschließlich zur Erfüllung der Ziele des Vereins dient.
16. 2. Das Vermögen wird nach den Regeln des richtigen Wirtschaftens verwaltet
16. 3. Die Finanzmittel des Vereins werden auf separates Konto gelagert, das für diesen Zweck in einem Geldinstitut errichtet wurde
Ab. 17. Die Verwendung der Mitteln des Vereins
17. 1. Die Mitteln des Vereins werden nur zur Erfüllung der Zielen des Vereins genutzt entsprechend dem Absatz 4. dieser Satzung, in dem Ausmaß, der durch das Präsidium beschlossen wurde
17. 2. Die Mittel können nur für den Zweck benutzt werden für den sie bereitgestellt wurden. Für die Zuteilung der Mittel des Vereins gibt es keinen juristischen Anspruch
17. 3. Die Mittel des Vereins ist es möglich zu verwenden für die material-technischen Sicherung der Aktivitäten des Vereins, sowie zur Belohnung der Mitarbeiter des Vereins und für die Sicherstellung der Aktivitäten des Vereins.
Teil V. Die Auflösung des Vereins
Ab. 18. Die freiwillige Auflösung des Vereins
18. 1. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder herbeizuführen.
18. 2. Zur Auflösung des Vereins wird angemessen das Paragraf 20 a, Absatz 2 des Bürgergesetzbuches und Paragraf 70 – 75 des Handelsgesetzbuches. Der Liquidator und seine Vergütung werden durch die Mitgliederversammlung ernannt und beschlossen.
18. 3.Nach der Auflösung des Vereins wird seine Liquidierung durchgeführt in dem Fall wenn der Besitz nicht auf seinen juristischen Vertreter übergeht, das gemeinnützige, humanitäre oder wohltätige Ziel erfüllen muss.
18. 4. Bei der Liquidierung des Vereins werden zuerst seine Schulden behoben. Über die Benutzung der restlichen Mittel entscheidet die Mitgliederversammlung des Vereins.
Ab. 19. Die Auflösung durch den Zusammenschluss mit einem anderen Verein
19. 1. Der Verein kann durch den Zusammenschluss mit einem anderen Verein aufgelöst werden anhand des Vertrages über die Zusammenarbeit. Entschluss darüber fasst die Mitgliederversammlung des Vereins, die in diesem Fall beschlussfähig ist, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
19. 2. Die Bedingungen zur Auflösung des Vereins durch den Zusammenschluss mit einem anderen Verein müssen in einem separaten schriftlichen Vertrag formuliert werden.
Teil VI. Gemeinsame und vorübergehende Beschlüsse
Ab. 20. Über die Veränderungen in der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung des Vereins mit einer einfachen Mehrheit der Stimmen.
Ab. 21. Diese Satzung tritt in Kraft mit dem Tag ihrer Registrierung
In Horná Ves, den 15. 12. 2005